Die Originalfassung des RuStAG vom 22. Juli, auf welche sich heute so Viele berufen, stammt noch aus dem Kaiserreich und wurde durch die nachfolgenden legitimen Änderungen des Reichskanzlers Adolf Hitler, beginnend mit dem 5. Februar 1924, rechtmäßig auf einen neuen – bis heute – rechtsgültigen Stand gebracht. Die Originalfassung von 1913 wurde damit vollkommen außer Kraft gesetzt, bis auf einzelne darin enthaltene und übernommene Paragraphen.
Heute berufen sich hauptsächlich die Volks- und Hochverräter der verschiedenen KRR’s auf dieses bereits seit 80 Jahren ungültige RuStAG, da sie sich ausnahmslos auf ein “Zweites Deutsches Reich” berufen, zu welchem dieses alte RuStAG definitiv gehört.
Leider “vergessen” diese Herrschaften dabei “absichtlich”, dass es zwischenzeitlich ein völkerrechtlich vollkommen legitimes “Drittes Reich” gibt, in welchem wir auch alle völkerrechtlich bis dato noch leben, das aber durch die Fremdbesatzung der Feinde und die von ihnen ausgeübte Willkür- und Gewaltherrschaft durch deren völkerrechtswidrige “Gesetze” vorübergehend nur überlagert und lediglich, mangels Regierungsorganen, handlungsunfähig ist.
Die Herrschaften der KRR’s stehen ausnahmslos im Dienste des Feindes und sind sogar auf diesen vereidigt! Allein die von ihnen propagierten Grenzen des 31. Dezember 1937, welche völlig völkerrechtswidrig und auf die Pläne und Willkür des Feindes zurückzuführen sind, sprechen darüber Bände.
Im Zuge dieser Feindestätigkeit propagieren sie ebenso die für UNS bereits seit 5. Februar 1934 völlig ungültig gewordene Originalfassung des RuStAG aus dem damaligen Kaiserreich von 1913. Die zwölf Jahre Regierungszeit des bisher letzten rechtmäßig vom Volk gewählten und bestätigten Reichskanzlers Adolf Hitler und all seine rechtmäßigen Gesetzesänderungen werden dabei einfach völkerrechtswidrig geflissentlich geleugnet, ignoriert und übergangen. Dies ist absoluter und schwerwiegender HOCHVERRAT!
Lassen wir nun Adolf Hitler selbst über das damalige RuStAG zu Wort kommen:
Im allgemeinen kennt das Gebilde, das heute (Anm.: ca. 1927) fälschlicherweise als Staat bezeichnet wird, nur zwei Arten von Menschen: Staatsbürger und Ausländer. Staatsbürger sind alle diejenigen, die entweder durch ihre Geburt oder durch spätere Einbürgerung das Staatsbürgerrecht besitzen; Ausländer sind alle diejenigen, die dieses gleiche Recht in einem anderen Staate genießen. Dazwischen gibt es dann noch kometenähnliche Erscheinungen, die sogenannten Staatenlosen. Das sind Menschen, die die Ehre haben, keinem der heutigen Staaten anzugehören, also nirgends ein Staatsbürgerrecht besitzen.
Das Staatsbürgerrecht wird heute, wie schon oben erwähnt, in erster Linie durch die Geburt innerhalb der Grenzen eines Staates erworben. Rasse oder Volkszugehörig-keit spielen dabei überhaupt keine Rolle. Ein Neger, der früher in den deutschen Schutzgebieten lebte, nun in Deutschland seinen Wohnsitz hat, setzt damit in seinem Kind einen „deutschen Staatsbürger“ in die Welt. Ebenso kann jedes Juden- oder Polen-, Afrikaner- oder Asiatenkind ohne weiteres zum deutschen Staatsbürger deklariert werden.
Außer der Einbürgerung durch Geburt besteht noch die Möglichkeit der späteren Einbürgerung. Sie ist an verschiedene Vorbedingungen gebunden, zum Beispiel daran, daß der in Aussicht genommene Kandidat wenn möglich kein Einbrecher oder Zuhälter ist, daß er weiter politisch unbedenklich, d.h. also ein harmloser politischer Trottel ist, daß er endlich nicht seiner neuerlichen staatsbürgerlichen Heimat zur Last fällt. Gemeint ist damit in diesem realen Zeitalter natürlich nur die finanzielle Belastung. Ja, es gilt sogar als förderliche Empfehlung, einen vermutlich guten künftigen Steuerzahler vorzustellen, um die Erwerbung einer heutigen Staatsbürgerschaft zu beschleunigen.
Rassische Bedenken spielen dabei überhaupt keine Rolle.
Der ganze Vorgang der Erwerbung des Staatsbürgertums vollzieht sich nicht viel anders als der der Aufnahme zum Beispiel in einen Automobilklub. Der Mann macht seine Angaben, diese werden geprüft und begutachtet, und eines Tages wird ihm dann auf einem Handzettel zur Kenntnis gebracht, daß er Staatsbürger geworden sei, wobei man dies noch in eine witzig-ulkige Form kleidet. Man teilt dem in Frage kommenden bisherigen Zulukaffer nämlich mit: „Sie sind hiermit Deutscher geworden!“
Dieses Zauberstück bringt ein Staatspräsident fertig. Was kein Himmel schaffen könnte, das verwandelt solch ein beamteter Theophrastus Paracelsus im Handumdrehen. Ein einfacher Federwisch, und aus einem mongolischen Wenzel ist plötzlich ein richtiger „Deutscher“ geworden.
Aber nicht nur, daß man sich um die Rasse eines solchen neuen Staatsbürgers nicht kümmert, man beachtet nicht einmal seine körperliche Gesundheit. Es mag so ein Kerl syphilitisch zerfressen sein wie er will, für den heutigen Staat ist er dennoch als Bürger hochwillkommen, sofern er, wie schon gesagt, finanziell keine Belastung und politisch keine Gefahr bedeutet.
So nehmen alljährlich diese Gebilde, Staat genannt, Giftstoffe in sich auf, die sie kaum mehr zu überwinden vermögen.
Der Staatsbürger selber unterscheidet sich dann vom Ausländer noch dadurch, daß ihm der Weg zu allen öffentlichen Ämtern freigegeben ist, daß er eventuell der Heeresdienstpflicht genügen muß und sich weiter dafür aktiv und passiv an Wahlen beteiligen kann. Im großen und ganzen ist dies alles. Denn den Schutz der persönlichen Rechte und der persönlichen Freiheit genießt der Ausländer ebenso, nicht selten sogar mehr; jedenfalls trifft dies in unserer heutigen deutschen Republik zu.
Ich weiß, daß man dieses alles ungern hört; allein etwas Gedankenloseres, ja Hirnverbrannteres als unser heutiges Staatsbürgerrecht ist schwerlich vorhanden. Es gibt zur Zeit einen Staat, in dem wenigstens schwache Ansätze für eine bessere Auffassung bemerkbar sind. Natürlich ist dies nicht unsere vorbildliche deutsche Republik, sondern die amerikanische Union, in der man sich bemüht, wenigstens teilweise wieder die Vernunft zu Rate zu ziehen. Indem die amerikanische Union gesundheitlich schlechten Elementen die Einwanderung grundsätzlich verweigert, von der Einbürgerung aber bestimmte Rassen einfach ausschließt, bekennt sie sich in leisen Anfängen bereits zu einer Auffassung, die dem völkischen Staatsbegriff zu eigen ist.
- Adolf Hitler – Mein Kampf, Zweiter Band, Kapitel 3 -
Der spätere Reichskanzler Adolf Hitler sprach sich also damals schon vehement gegen die Mängel des bestehenden RuStAG aus.
Ich will hier einen Satz aus dem Buchauszug hervorheben:
“Ja, es gilt sogar als förderliche Empfehlung, einen vermutlich guten künftigen Steuerzahler vorzustellen, um die Erwerbung einer heutigen Staatsbürgerschaft zu beschleunigen.”
Aus genau demselben Grund wird heute die Beurkundung nach RuStAG 1913 gefördert, da die bereits seit 20 Jahren (!) von den Alliierten Feinden eingesetzte Nachfolgeorganisation der BRD, namens “Zweites Deutsches Reich”, steuerzahlende “Staatsangehörige” braucht. Zum besseren Verständnis: Zweites Deutsches Reich bedeutet Kaiserreich und beruft sich daher auch auf das RuStAg aus dieser Zeit.
Was dieses RuStAG von 1913 für uns so gefährlich macht ist derselbe Umstand wie damals: Es erlaubt JEDEM Juden die volle Regierungstätigkeit!
Doch lassen wir Adolf Hitler weiter zu Wort kommen, über ein von ihm später tatsächlich durchgesetztes “anständiges” und korrektes RuStAG:
Der völkische Staat teilt seine Bewohner in drei Klassen: in Staatsbürger, Staatsangehörige und Ausländer.
Durch die Geburt wird grundsätzlich nur die Staatsangehörigkeit erworben.
Die Staatsangehörigkeit als solche berechtigt noch nicht zur Führung öffentlicher Ämter, auch nicht zur politischen Betätigung im Sinne einer Teilnahme an Wahlen, in aktiver sowohl als in passiver Hinsicht.
Grundsätzlich ist bei jedem Staatsangehörigen Rasse und Nationalität festzustellen.
Es steht dem Staatsangehörigen jederzeit frei, auf seine Staatsangehörigkeit zu verzichten und Staatsbürger in dem Lande zu werden, dessen Nationalität der seinen entspricht. Der Ausländer unterscheidet sich vom Staatsangehörigen nur dadurch, daß er eine Staatsangehörigkeit in einem fremden Staate besitzt.
Der junge Staatsangehörige deutscher Nationalität ist verpflichtet, die jedem Deutschen vorgeschriebene Schulbildung durchzumachen. Er unterwirft sich damit der Erziehung zum rassen- und nationalbewußten Volksgenossen. Er hat später den vom Staate vorgeschriebenen weiteren körperlichen Übungen zu genügen und tritt endlich in das Heer ein. Die Ausbildung im Heere ist eine allgemeine; sie hat jeden einzelnen Deutschen zu erfassen und für den seiner körperlichen und geistigen Fähigkeit nach möglichen militärischen Verwendungsbereich zu erziehen.
Dem unbescholtenen gesunden jungen Mann wird daraufhin nach Vollendung seiner Heerespflicht in feierlichster Weise das Staatsbürgerrecht verliehen. Es ist die wertvollste Urkunde für sein ganzes irdisches Leben. Er tritt damit ein in alle Rechte des Staatsbürgers und nimmt teil an allen Vorzügen desselben. Denn der Staat muß einen scharfen Unterschied zwischen denen machen, die als Volksgenossen Ursache und Träger seines Daseins und seiner Größe sind, und solchen, die nur als „verdienende“ Elemente innerhalb eines Staates ihren Aufenthalt nehmen.
Die Verleihung der Staatsbürgerurkunde ist zu verbinden mit einer weihevollen Vereidigung auf die Volksgemeinschaft und auf den Staat. In dieser Urkunde muß ein alle sonstigen Klüfte überbrückendes gemeinsam umschlingendes Band liegen. Es muß eine größere Ehre sein, als Straßenfeger Bürger dieses Reiches zu sein, als König in einem fremden Staate.
Der Staatsbürger ist gegenüber dem Ausländer bevorrechtigt. Er ist der Herr des Reiches.
Diese höhere Würde verpflichtet aber auch. Der Ehr- oder Charakterlose, der gemeine Verbrecher, der Vaterlandsverräter usw. kann dieser Ehre jederzeit entkleidet werden. Er wird damit wieder Staats-angehöriger.
Das deutsche Mädchen ist Staatsangehörige und wird mit ihrer Verheiratung erst Bürgerin. Doch kann auch den im Erwerbsleben stehenden weiblichen deutschen Staats-angehörigen das Bürgerrecht verliehen werden.
– Adolf Hitler – Mein Kampf, Zweiter Band, Kapitel 3 -
Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten und der Regierung unter Reichskanzler Adolf Hitler wurde das RuStAG dann – bis heute immer noch vollumfänglich gültig – wie folgt geändert:
———-
Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit
vom 5. Februar 1934
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wird folgendes verordnet:
§ 1
(1) Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).
§ 2
Die Landesregierungen treffen jede Entscheidung auf dem Gebiete des Staatsangehörigkeitsrechts im Namen und Auftrage des Reichs.
§ 3
Die deutsche Staatsangehörigkeit darf erst verliehen werden, nachdem der Reichsminister des Innern zugestimmt hat. § 9 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) wird aufgehoben.
§ 4
(1) Soweit es nach geltenden Gesetzen rechtserheblich ist, welche deutsche Landesangehörigkeit ein Reichsangehöriger besitzt, ist fortan maßgebend, in welchem Lande der Reichsangehörige seine Niederlassung hat.
(2) Fehlt dieses Merkmal, so treten an seine Stelle der Reiche nach:
1. die bisherige Landesangehörigkeit;
2. die letzte Niederlassung im Inlande;
3. die bisherige Landesangehörigkeit der Vorfahren;
4. die letzte Niederlassung der Vorfahren im Inlande.
(3) Im Zweifel entscheidet der Reichsminister des Innern.
§ 5
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für die Zeit zwischen diesem Tage und dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 bleiben die bisherigen Bestimmungen maßgebend.
in Kraft getreten am 7. Februar 1934.
Berlin, den 5. Februar 1934.
Der Reichsminister des Innern
Frick
———-
Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 15. Mai 1935
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit entscheiden die Einbürgerungsbehörden nach pflichtmäßigem Ermessen. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht.
§ 2
Die §§ 10, 11, 12, 26 Abs. 3 Satz 2, § 31 und § 32 Abs. 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) treten außer Kraft; das gleiche gilt von § 15 Abs. 2 und § 34 insoweit, als sie einen Anspruch auf Einbürgerung gewähren.
§ 3. Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Mai 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
———-
Reichsbürgergesetz
[Eines der drei “Nürnberger Gesetze”]
Vom 15. September 1935.
Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reichs angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist.
(2) Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.
§ 2
(1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.
(2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.
(3) Der Reichsbrüger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetzes.
§ 3
Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Nürnberg, den 15. September 1935,
am Reichsparteitag der Freiheit.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
———-
Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz
geändert bzw. ergänzt durch
Siebente Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 5. Dezember 1938 (RGBl. I. S. 1751),
Neunte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 5. Mai 1939 (RGBl. I. S. 891).
Auf Grund des § 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) wird folgendes verordnet:
§ 1
(1) Bis zum Erlaß weiterer Vorschriften über den Reichsbürgerbrief gelten vorläufig als Reichsbürger die Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes, die beim Inkrafttreten des Reichsbürgergesetzes das Reichstagswahlrecht besessen haben, oder denen der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers das vorläufige Reichsbürgerrecht verleiht.
(2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers das vorläufige Reichsbürgerrecht entziehen.
§ 2
(1) Die Vorschriften des § 1 gelten auch für die staatsangehörigen jüdischen Mischlinge.
(2) Jüdischer Mischling ist, wer von einem oder zwei der Rasse nach volljüdischen Großelternteilen abstammt, sofern er nicht nach § 5 Abs. 2 als Jude gilt. Als volljüdisch gilt ein Großelternteil ohne weiteres, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat.
§ 3
Nur der Reichsbürger kann als Träger der vollen politischen Rechte das Stimmrecht in politischen Angelegenheiten ausüben und ein öffentliches Amt bekleiden. Der Reichminister des Innern oder die von ihm ermächtigte Stelle kann für eine Übergangszeit Ausnahmen für die Zulassung zu öffentlichen Ämtern gestatten. Die Angelegenheiten der Religionsgesellschaften werden nicht berührt.
§ 4
(1) Ein Jude kann nicht Reichsbürger sein. Ihm steht ein Stimmrecht in politischen Angelegenheiten nicht zu; er kann ein öffentliches Amt nicht bekleiden.
(2) Jüdische Beamte treten mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand. Wenn diese Beamten im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, erhalten sie bis zur Erreichung der Altersgrenze als Ruhegehalt die vollen zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge; sie steigen jedoch nicht in Dienstaltersstufen auf. Nach Erreichung der Altersgrenze wird ihr Ruhegehalt nach den letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen neu berechnet.
(3) Die Angelegenheiten der Religionsgesellschaften werden nicht berührt.
(4) Das Dienstverhältnis der Lehrer an öffentlichen jüdischen Schulen bleibt bis zur Neuregelung des jüdischen Schulwesens unberührt.
§ 5
(1) Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt. § 2 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
(2) Als Jude gilt auch der von zwei volljüdischen Großeltern abstammende staatsangehörige jüdische Mischling,
a) der beim Erlaß des Gesetzes der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat oder danach in sie aufgenommen wird,
b) der beim Erlaß des Gesetzes mit einem Juden verheiratet war oder sich danach mit einem solchen verheiratet,
c) der aus einer Ehe mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) geschlossen ist,
d) der aus dem außerehelichen Verkehr mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt und nach dem 31. Juli 1936 außerehelich geboren wird.
§ 6
(1) Soweit in Reichsgesetzen oder in Anordnungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und ihrer Gliederungen Anforderungen an die Reinheit des Blutes gestellt werden, die über § 5 hinausgehen, bleiben sie unberührt.
(2) Sonstige Anforderungen an die Reinheit des Blutes, die über § 5 hinausgehen, dürfen nur mit Zustimmung des Reichsministers des Innern und des Stellvertreters des Führers gestellt werden. Soweit Anforderungen dieser Art bereits bestehen, fallen sie am 1. Januar 1936 weg, wenn sie nicht von dem Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers zugelassen werden. Der Antrag auf Zulassung ist bei dem Reichsminister des Innern zu stellen.
§ 7
Der Führer und Reichskanzler kann Befreiungen von den Vorschriften der Ausführungsverordnungen erteilen.
Berlin, den 14. November 1935
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichminister des Innern
Frick
Der Stellvertreter des Führers
R. Heß
Reichsminister ohne Geschäftsbereich
———-
Zehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz
vom 4. Juli 1939
Auf Grund des § 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) wird folgendes verordnet:
Artikel I.
Reichsvereinigung der Juden
§ 1
(1) Die Juden werden in einer Reichsvereinigung zusammengeschlossen.
(2) Die Reichsvereinigung ist ein rechtsfähiger Verein. Sie führt den Namen “Reichsvereinigung der Juden in Deutschland” und hat ihren Sitz in Berlin.
(3) Die Reichsvereinigungen bedient sich als örtlicher Zweigstellen der jüdischen Kulturvereinigungen.
§ 2
(1) Die Reichsvereinigung hat den Zweck, die Auswanderung der Juden zu fördern.
(2) Die Reichsvereinigung ist außerdem
1. Träger des jüdischen Schulwesens,
2. Träger der freien jüdischen Wohlfahrtspflege.
(3) Der Reichsminister des Innern kann der Reichsvereinigung weitere Aufgaben übertragen.
§ 3
(1) Der Reichsvereinigung gehören alle staatsangehörigen und staatenlosen Juden an, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Reichsgebiet haben.
(2) Im Falle einer Mischehe ist der jüdische Teil nur Mitglied,
a) wenn der Mann der jüdische teil ist und Abkömmlinge aus der Ehe nicht vorhanden sind oder
b) wenn die Abkömmlinge als Juden gelten.
(3) Juden fremder Staatsangehörigkeit und den in einer Mischehe lebenden Juden, die nicht bereits nach Abs. 2 Mitglieder sind, ist der Beitritt zur Reichsvereinigung freigestellt.
§ 4
Die Reichsvereinigung untersteht der Aufsicht des Reichsminister des Innern; ihre Satzung bedarf seiner Genehmigung.
§ 5
(1) Der Reichsminister des Innern kann jüdische Vereine, Organisationen und Stiftungen auflösen oder ihre Eingliederung in die Reichsvereinigung anordnen.
(2) Im Falle der Auflösung gelten für die Liquidation die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Der Reichsminister des Innern kann jedoch Liquidatoren bestellen und abberufen und die Art der Liquidation abweichend von den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts regeln. Nach Durchführung der Liquidation ist das Vermögen der aufgelösten jüdischen Einrichtungen auf die Reichsvereinigung zu übertragen.
(3) Im Falle der Eingliederung fällt das Vermögen der betroffenen jüdischen Einrichtungen an die Reichsvereinigung. Eine Liquidation findet in diesen Fällen nicht statt. Für die Verbindlichkeiten der eingegliederten Einrichtungen haftet die Reichsvereinigung mit ihrem gesamten Vermögen.
(4) Der Reichsminister des Innern kann Satzungsbestimmungen und Beschlüsse der jüdischen Vereine, Organisationen und Stiftungen aufgeben und ändern, wenn sie über die Verwendung des Vermögens von diesen Vorschriften abweichende Bestimmungen getroffen haben. Juden, die auf Grund der nachträglich aufgehobenen Satzungsbestimmungen oder Beschlüsse etwas erlangt haben, sind der Reichsvereinigung zur Herausgabe nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
Artikel II.
Jüdisches Schulwesen.
§ 6
(1) Die Reichsvereinigung der Juden ist verpflichtet, für die Beschulung der Juden zu sorgen.
(2) Zu diesem Zwecke hat die Reichsvereinigung die notwendige Zahl von Volksschulen zu errichten und zu unterhalten. Sie kann außerdem Mittel- und höhere Schulen sowie Berufs- und Fachschulen und sonstige Schulen oder Unterrichtskurse unterhalten, die der Auswanderung der Juden förderlich sind.
(3) Die Reichsvereinigung hat für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer der von ihr unterhaltenen Schulen zu sorgen.
(4) Die von der Reichsvereinigung unterhaltenen Schulen sind Privatschulen.
§ 7
Juden dürfen nur Schulen besuchen, die von der Reichsvereinigung unterhalten werden. Sie sind nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften über die Schulpflicht zum Besuch dieser Schulen verpflichtet.
§ 8
(1) Die bestehenden öffentlichen und privaten jüdischen Schulen, Einrichtungen der jüdischen Lehrerbildung und sonstigen jüdischen Erziehungseinrichtungen werden aufgelöst, wenn die Reichsvereinigung sie bis zu einem vom Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern zu bestimmenden Termin nicht übernimmt.
(2) Vermögen von Juden, das für den Betrieb der jüdischen Schuleinrichtungen benutzt worden ist, ist der Reichsvereinigung auf Anforderung gegen angemessene Entschädigung zu überlassen. Über die Berechtigung der Anforderung solchen Vermögens für den Betrieb der jüdischen Schuleinrichtungen und über die Höhe der Entschädigung entscheidet in Zweifelsfällen die Schulaufsichtsbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs.
§ 9
Die im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräfte der jüdischen Schulen treten mit dem Ablauf des 30. Juni 1939 in den Ruhestand. Sie sind verpflichtet, eine ihnen von der Reichsvereinigung der Juden angebotene Beschäftigung an einer jüdischen Schule anzunehmen. Andernfalls verlieren sie den Anspruch auf Ruhegehalt.
§ 10
Die Vorschriften des Reichs- und Landesrechts über die Beschuldung von Juden, insbesondere über die Zulassung von Juden zum Schulbesuch, über die Einrichtung und Unterhaltung öffentlicher jüdischer Schulen sowie über die Bereitstellung öffentlicher Mittel für Zwecke des jüdischen Religionsunterrichts, treten außer Kraft.
§ 11
Das jüdische Schulwesen untersteht der Aufsicht des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung.
Artikel III.
Jüdische Wohlfahrtspflege.
§ 12
Die Reichsvereinigung hat als Träger der jüdischen freien Wohlfahrtspflege (§ 35a Abs. 1 Satz 1 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 1. August 1931 (RGBl. I, S. 439), in der Fassung der Verordnung über die öffentliche Fürsorge für Juden vom 19. November 1938 (RGBl. I. S. 1649) nach Maßgabe ihrer Mittel hilfsbedürftige Juden so ausreichend zu unterstützen, daß die öffentliche Fürsorge nicht einzutreten braucht. Sie hat Vorsorge zu treffen, daß für anstaltspflegebedürftige Juden ausschließlich für sie bestimmte Anstalten zur Verfügung stehen.
Artikel IV.
Schlußbestimmungen.
§ 13
Eine Entschädigung für Nachteile, die durch die Durchführung dieser Verordnung entstehen, wird nicht gewährt.
§ 14
(1) Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Vorschriften.
(2) Soweit das jüdische Schulwesen betroffen wird, werden die Vorschriften von dem Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern erlassen. Das gleiche gilt für Maßnahmen auf Grund des § 5, wenn die betroffene jüdische Einrichtung zum Geschäftsbereich des Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung gehört.
§ 15
Die Inkraftsetzung dieser Verordnung für die Ostmark bleibt vorbehalten.
Berlin, den 4. Juli 1939
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Stellvertreter des Führers
R Heß
Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung
Rust
Der Reichsminister für kirchliche Angelegenheiten
Kerrl
———-
Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen
vom 20. Januar 1942
Der Ministerrat für die Reichsverteidigung verordnung mit Gesetzeskraft.
§ 1
(1) Ein Ausländer kann – abgesehen von den §§ 13, 15 Abs. 2, §§ 33 und 34 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) – auch ohne Begründung einer Niederlassung im Inland eingebürgert werden. Für die Verleigung der deutschen Staatsangehörigkeit gelten im übrigen die Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I. S. 85) und des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Mai 1935 (RGBl. I. S. 593).
(2) Der Reichsminister des Innern bestimmt die für die Einbürgerung zuständige Behörde.
(3) Der Reichsminister des Innern kann Gruppen von Ausländern, die in einem unter deutscher Hoheit stehenden Gebiet ihre Niederlassung haben oder aus einem solchen Gebiet stammen, durch allgemeine Anordnung die Staatsangehörigkeit verleihen. Er kann anordnen, daß die Verleihung im Einzelfall binnen zehn Jahren widerrufen werden kann.
§ 2
Der Reichsminister des Innern kann Länder bezeichnen, deren Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erworben werden kann, ohne daß ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit damit verbunden ist.
§ 3
Ein unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehender deutscher Volkszugehöriger, der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung selbständig den Wunsch nach Umsiedlung in das Deutsche Reich äußern kann oder konnte, kann nach der Umsiedlung auf seinen Antrag eingebürgert werden, auch ohne daß der gesetzliche Vertreter für ihn den Antrag stellt oder der Stellung des Antrags zustimmt. Sind solche Einbürgerungen bereits vorgenommen worden, obwohl die nach den bisherigen Vorschriften erforderliche Beteiligung des gesetzlichen Vertreters unterblieben ist, so sind sie mit der Rückwirkung vom Tage der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an rechtswirksam.
§ 4
(1) Ein deutscher Staatsangehöriger fremder Volkszugehörigkeit, der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung in ein anderes Land umgesiedelt wird, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Tage, an dem er das Deutsche Reich im Zuge der Umsiedlung verläßt. Ist in der zwischenstaatlichen Vereinbarung ein anderer Zeitpunkt für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vorgesehn, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
(2) In den Fällen, in denen eine Umsiedlung deutscher Staatsangehöriger fremder Volkszugehörigkeit bereits durchgeführt ist, ist der Verlust der deutschen Statsangehörigkeit mit dem Tage eingetreten, an dem der Umsiedler das Deutsche Reich verlassen hat.
§ 5
(1) Der § 26 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) tritt außer Kraft.
(2) Soweit der Verlust der Staatsangehörigkeit auf Grund des § 26 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes nach Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht durch das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I. S. 609) eingetreten ist, gilt er als nicht erfolgt.
§ 6.
Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Berlin, den 20. Januar 1942
Der Vorsitzende des Ministerrats für die Reichsverteidigung
Göring
Reichsmarschall
Der Reichsminister des Innern
Frick
———-
Dies alles sind bis zum heutigen Zeitpunkt völkerrechtlich legitime und vollumfänglich gültige Gesetzesänderungen und Gesetzgebungen, welche in der Originalfassung des RuStAG 1913 NICHT enthalten sind.
Nun dürfte auch dem letzten Deutschen völlig klar sein warum die Hoch- und Landesverrat übenden KRR’s im Auftrag und unter Eid ihrer alliierten Brötchengeber die Originalfassung des RuStAG vom 22. Juli 1913 bewerben.
Das RuStAG vom 22. Juli 1913 ist somit eindeutig Hoch- und Landesverat!
.
Annette