
Adolf Hitler, “Gebirgslandschaft mit Marterl”, 1923 – 1925
29. Mai 1921: Volksabstimmung in Salzburg: 99,5 % der Deutschen im österreichischen Restgebiet stimmen für den Beitritt zum Deutschen Reich. Die Abstimmung hat jedoch durch das Anschlussverbot keinen Erfolg.
.
Anschlussverbot
Anschlussverbot bezeichnet das Verbot der Siegermächte nach dem Ersten Weltkreig und ebenso dem Zweiten Weltkrieg, dass der abgetrennte deutsche Teil von Österreich dem Großdeutschen Reich beitreten darf. Damit soll die Bildung einer gesamtdeutschen Nation verhindert und ein einiges Deutschland als wirtschaftliche Konkurrenz ausgeschaltet werden.
Bereits im Jahre 1806 wurde durch Frankreich mit der erpressten Niederlegung der Reichskrone eine Abspaltung des österreichischen Gebietes vom Rest Deutschlands unternommen. Nach dem Ersten Weltkrieg wurde das Anschlussverbot von den Kriegsgegnern Deutschlands in den menschenverachtenden sogenannten Pariser Vorortverträgen festgelegt.
Bereits während des Zweiten Weltkrieges forderten die deutschen Kriegsgegner eine erneute Abtrennung Österreichs in der Moskauer Deklaration von 1943.
Nach dem Zweiten Weltkrieg, der Rückgängigmachung des „Anschlusses“ vom 13. März 1938 und der Wiederherstellung Österreichs als “souveränem” Staat, wurde das Verbot in Teil 3 des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 festgehalten:
- Artikel 3. Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland
-
-
Die Alliierten und Assoziierten Mächte werden in den deutschen Friedensvertrag Bestimmungen aufnehmen, welche die Anerkennung der Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland und den Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und politischen Ansprüche in Bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet sichern.
-
- Artikel 4. Verbot des Anschlusses
1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, dass eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung zwischen Österreich und Deutschland verboten ist. Österreich anerkennt voll und ganz seine Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiete und wird keine wie immer geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland eingehen.
2. Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen, wird Österreich keinerlei Vereinbarung mit Deutschland treffen oder irgendeine Handlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen treffen, die geeignet wären, unmittelbar oder mittelbar eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern oder seine territoriale Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich verpflichtet sich ferner, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, die geeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zu fördern, und wird den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeit jeglicher Organisationen, welche die politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zum Ziele haben, sowie großdeutsche Propaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland verhindern.
Artikel 4 diente der Sowjetunion dazu, Österreich vom Beitritt zur EWG abzuhalten. Der EU-Beitrittsantrag Österreichs wurde in weltpolitisch veränderter Lage erst 1989 gestellt.
Das zumindest für Österreich zweifellos nach wie vor bestehende Anschlussverbot verdeutlicht, wie weitreichend die alliierten Vorbehalte bezüglich gemeinheim als “souverän” angenommener Staaten bis heute zum Teil sind.
.
Quelle: Metapedia.
