Im Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 wurden die Hoheitsrechte der einzelnen Länder aufgehoben, so dass das Reich auch zu einer organisatorischen Einheit verschmolz. Das Gesetz beseitigte die überflüssigen Länderparlamente und den Reichsrat. Dem das Reich schwächenden Föderalismus wurde damit formal ein Ende gesetzt. Die Landesregierungen unterstanden fürderhin der Reichsregierung und wurden von Reichsstatthaltern kontrolliert, die vom Reichskanzler ernannt wurden. Vorausgegangen war das Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich.
Das Gesetz im Wortlaut
Gesetz über den Neuaufbau des Reichs.
Vom 30. Januar 1934.
Die Volksabstimmung und die Reichstagswahl vom 12. November 1933 haben bewiesen, daß das deutsche Volk über alle innenpolitischen Grenzen und Gegensätze hinweg zu einer unlöslichen, inneren Einheit verschmolzen ist.
Der Reichstag hat daher einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das mit einmütiger Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind.
Die Volksvertretungen der Länder werden aufgehoben.
(1) Die Hoheitsrechte der Länder gehen auf das Reich über.
(2) Die Landesregierungen unterstehen der Reichsregierung.
Die Reichsstatthalter unterstehen der Dienstaufsicht des Reichsministers des Innern.
Die Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen.
Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
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Berlin, den 30. Januar 1934.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich
Das „Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“ vom 31. März 1933 wurde in Anschluss an das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich erlassen. Es hatte zum Ziel, die föderale Zersplitterung der Zeit der Weimarer Republik zu beenden und das Reich wieder politisch handlungsfähig zu machen. Es beinhaltete neben einer „Vereinfachung der Landesgesetzgebung“ im Kern vor allem die Einführung der gleichen Stimmenanteile der vorausgegangenen Reichstagswahl auch in den Länderparlamenten. In § 4 Abs. 2 heißt es demzufolge auch:
„Sie werden neu gebildet nach den Stimmenzahlen, die bei der Wahl zum Deutschen Reichstag am 5. März 1933 innerhalb eines jeden Landes auf die Wahlvorschläge entfallen sind.“
Dies bezog sich nicht nur auf die Länder, sondern auch auf Kreistage, Bezirkstage, Bezirksräte, Amtsversammlungen, Stadträte, Stadtverordnetenversammlungen, Gemeinderäte etc. Diese wurden zuerst aufgelöst und danach ebenfalls (verkleinert) nach ihren jeweils in der Reichstagswahl zuvor abgegebenen Stimmenanteilen neu gebildet.
Das föderale Chaos wurde nach 1945 von den westlichen alliierten Siegermächten wieder eingeführt, um die innenpolitische und somit auch außenpolitische Schwächung Deutschlands aufs Neue zu zementieren.
Gleichschaltung 1933
Was dem Werk Otto von Bismarcks noch gemangelt hatte, sollte mit der Nationalen Erhebung ergänzt werden: die Hoheitsrechte der Bundesstaaten mussten verschwinden. Es gab nur noch einen großen Staat des deutschen Volkes: das Deutsche Reich. Die „Zwei Gesetze zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“ hoben die Eigenstaatlichkeit der Länder auf. Reichsstatthalter waren Wächter über die Durchführung der Reichspolitik in allen deutschen Gauen.
Das Gesetz im Wortlaut
Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich.
Vom 31. März 1933.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Vereinfachung der Landesgesetzgebung
(1) Die Landesregierungen sind ermächtigt, außer in den in den Landesverfassungen vorgesehenen Verfahren Landesgesetze zu beschließen. Dies gilt auch für Gesetze, die den in Artikel 85Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetzen entsprechen.
(2) Über Ausfertigung und Verkündung der von den Landesregierungen beschlossenen Gesetze treffen die Landesregierungen Bestimmung.
(1) Zur Neuordnung der Verwaltung, einschließlich der gemeindlichen Verwaltung, und zur Neuregelung der Zuständigkeiten können die von den Landesregierungen beschlossenen Landesgesetze von den Landesverfassungen abweichen.
(2) Die Einrichtung der gesetzgebenden Körperschaften als solche darf nicht berührt werden.
Staatsverträge, die sich auf Gegenstände der Landesgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Landesregierungen erlassen die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.
Volksvertretungen der Länder
(1) Die Volksvertretungen der Länder (Landtage, Bürgerschaften) werden mit Ausnahme des am 5. März 1933 gewählten Preußischen Landtags hiermit aufgelöst, soweit dies nicht bereits nach Landesrecht geschehen ist.
(2) Sie werden neu gebildet nach den Stimmenzahlen, die bei der Wahl zum Deutschen Reichstag am 5. März 1933 innerhalb eines jeden Landes auf die Wahlvorschläge entfallen sind. Hierbei werden die auf Wahlvorschläge der Kommunistischen Partei entfallenden Sitze nicht zugeteilt. Dasselbe gilt für Wahlvorschläge von Wählergruppen, die als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei anzusehen sind.
(1) In den Ländern Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden werden den Wählergruppen so viele Sitze zugewiesen, als die Verteilungszahl in der Gesamtzahl der für ihre Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen enthalten ist. Dabei wird ein Rest von mehr als der Hälfte der Verteilungszahl der vollen Verteilungszahl gleichgeachtet.
(2) Die Verteilungszahl wird festgesetzt für Bayern und Sachsen auf je 40 000, für Württemberg auf 25 000 und für Baden auf 21 000.
(1) In den Ländern Thüringen, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Bremen, Lippe, Lübeck, Mecklenburg-Strelitz und Schaumburg-Lippe darf die Zahl der Mitglieder der neu zu bildenden Landtage (Bürgerschaften) die folgenden Höchstziffern nicht überschreiten:
Thüringen 59 Hessen 50 Hamburg 128 Mecklenburg-Schwerin 48 Oldenburg 39 Braunschweig 36 |
Anhalt 30 Bremen 96 Lippe 18 Lübeck 64 Mecklenburg-Strelitz 15 Schaumburg-Lippe 12. |
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(2) Die den Wählergruppen nach Abs. 1 zustehenden Abgeordnetensitze werden nach dem geltenden Landeswahlrecht ermittelt. Nach Landeswahlrecht festgesetzte Verteilungszahlen werden indessen so erhöht, daß die durch Abs. 1 bestimmte Höchstzahl von Mitgliedern nicht überschritten wird.
(1) Die Sitze werden den Bewerbern auf Grund von Wahlvorschlägen zugewiesen, die die Wählergruppen bis spätestens 13. April 1933 einzureichen haben. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind alle Wählergruppen befugt, auf deren Wahlvorschlag am 5. März 1933 Stimmen entfallen sind; dies gilt nicht für die Kommunistische Partei und solche Wählergruppen, deren Wahlvorschläge als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei anzusehen sind.
(2) Verbindungen und Anschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie bei der Reichstagswahl am 5. März 1933 getätigt waren.
(3) Wahlbewerbern, die bis zum 5. März 1933 zur Kommunistischen Partei gehörten, werden Sitze nicht zugewiesen.
Die neuen Landtage (Bürgerschaften) gelten mit dem 5. März 1933 als auf vier Jahre gewählt. Eine vorzeitige Auflösung ist unzulässig. Dies gilt auch für den am 5. März 1933 gewählten Preußischen Landtag.
Die Neubildung der Landtage (Bürgerschaften) nach diesem Gesetz muß bis zum 15. April 1933 durchgeführt sein.
Die Zuteilung von Sitzen auf Wahlvorschläge der Kommunistischen Partei für den Reichstag und den Preußischen Landtag auf Grund des Wahlergebnisses vom 5. März 1933 ist unwirksam. Ersatzzuteilung findet nicht statt.
Eine Auflösung des Reichstags bewirkt ohne weiteres die Auflösung der Volksvertretungen der Länder.
Gemeindliche Selbstverwaltungskörper
(1) Die gemeindlichen Selbstverwaltungskörper (Kreistage, Bezirkstage, Bezirksräte, Amtsversammlungen, Stadträte, Stadtverordnetenversammlungen, Gemeinderäte usw.), auf welche die Grundsätze nach Artikel 17 Abs. 2 der Reichsverfassung Anwendung finden, werden hiermit aufgelöst.
(2) Sie werden neu gebildet nach der Zahl der gültigen Stimmen, die bei der Wahl zum Deutschen Reichstag am 5. März 1933 im Gebiet der Wahlkörperschaft abgegeben worden sind. Dabei bleiben Stimmen unberücksichtigt, die auf Wahlvorschläge der Kommunistischen Partei oder solche entfallen sind, die als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei anzusehen sind.
(1) Die den Wählergruppen nach § 12 Abs. 2 zustehender Sitze werden nach dem geltenden Landesrecht ermittelt. Nach Landesrecht bestehende Verteilungszahlen sind entsprechend festzusetzen. Die Sitze werden den Bewerbern auf Grund von Wahlvorschlägen zugewiesen, die die Wählergruppen einzureichen haben. Auch hier gilt § 7 Abs. 3.
(2) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind alle Wählergruppen befugt, auf deren Wahlvorschlag im Gebiet der Wahlkörperschaft am 5. März 1933 Stimmen entfallen sind; dies gilt nicht für die Kommunistische Partei und solche Wählergruppen, deren Wahlvorschläge als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei anzusehen sind.
(3) Eine zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigte Wählergruppe (Abs. 2) kann sich mit anderen oder allen Wählergruppen zu Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlags verbinden.
Die neuen gemeindlichen Selbstverwaltungskörper gelten mit dem 5. März 1933 als auf vier Jahre gewählt.
Die Neubildung der gemeindlichen Selbstverwaltungskörper nach diesem Gesetz muß bis zum 30. April 1933 durchgeführt sein.
Die §§ 12 bis 16 finden auf die gemeindlichen Selbstverwaltungskörper in Preußen keine Anwendung. Indessen gilt § 10 für sie entsprechend.
Gemeinsame Bestimmungen
Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, Bestimmungen zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen. In übrigen obliegt die Ausführung des Gesetzes, soweit es sich um Angelegenheiten des Reichs handelt, dem Reichsminister des Innern, soweit es sich um Angelegenheiten der Länder handelt, den Landesregierungen. Der Reichsminister des Innern kann allgemeine Anweisungen erlassen und auf Antrag einer Landesregierung Ausnahmen von dem Gesetz zulassen.
Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und des § 18 finden auch auf solche Regierungen in den Ländern Anwendung, die aus Kommissaren oder Beauftragten des Reichs bestehen.
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Berlin, den 31. März 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
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