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Deutsch-englisches Flottenabkommen vom 18. Juni 1935 – Schriftwechsel zwischen Ribbentrop und Hoare

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I. Schreiben des Staatssekretärs für Auswärtige Angelegenheiten Sir Samuel Hoare an den Außerordentlichen und Bevollmächtigten Botschafter von Ribbentrop

Foreign Office, den 18. Juni 1935.

Euere Exzellenz!

1. Während der letzten Tage haben die Vertreter der Regierung des Deutschen Reiches und der Regierung Sr. Majestät im Vereinigten Königreich Besprechungen abgehalten, deren Hauptzweck darin bestand, den Boden für eine allgemeine Konferenz zur Begrenzung der Seerüstungen vorzubereiten. Ich freue mich, Euerer Exzellenz nunmehr die formelle Annahme des Vorschlages der Regierung des Deutschen Reiches, der in diesen Besprechungen zur Erörterung gestanden hat, durch die Regierung Sr. Majestät im Vereinigten Königreich mitzuteilen, wonach die zukünftige Stärke der deutschen Flotte gegenüber der Gesamtflottenstärke der Mitglieder des Britischen Commonwealth im Verhältnis von 35 zu 100 stehen soll. Die Regierung Sr. Majestät im Vereinigten Königreich sieht diesen Vorschlag als einen außerordentlich wichtigen Beitrag zur zukünftigen Seerüstungsbeschränkung an. Weiterhin glaubt sie, daß die Einigung, zu der sie nunmehr mit der Regierung des Deutschen Reiches gelangt ist und die sie als eine vom heutigen Tage ab gültige dauernde und endgültige Einigung zwischen den beiden Regierungen ansieht, den Abschluß eines zukünftigen allgemeinen Abkommens über eine Seerüstungsbegrenzung zwischen allen Seemächten der Welt erleichtern wird.

2. Die Regierung Sr. Majestät im Vereinigten Königreich stimmt weiterhin den Erklärungen zu, die von den deutschen Vertretern im Laufe der kürzlich in London abgehaltenen Besprechungen bezüglich der Anwendungsmethoden dieses Grundsatzes abgegeben wurden.

Diese Erklärungen können folgendermaßen zusammengefaßt werden:

a) Das Stärkeverhältnis 35 zu 100 soll ein ständiges Verhältnis sein, d. h. die Gesamttonnage der deutschen Flotte soll nie einen Prozentsatz von 35 der Gesamttonnage der vertraglich festgelegten Seestreitkräfte der Mitglieder des Britischen Commonwealth oder – falls in Zukunft keine vertraglichen Begrenzungen der Tonnage bestehen sollten – einen Prozentsatz von 35 der tatsächlichen Gesamttonnage der Mitglieder des Britischen Commonwealth überschreiten.

b) Falls ein zukünftiger allgemeiner Vertrag über Seerüstungsbegrenzung die Methode der Begrenzung durch vereinbarte Stärkeverhältnisse zwischen den Flotten der verschiedenen Mächte nicht enthalten sollte, wird die Regierung des Deutschen Reiches nicht auf der Einfügung des in dem vorhergehenden Unterabsatz erwähnten Stärkeverhältnisses in einen solchen zukünftigen allgemeinen Vertrag bestehen, vorausgesetzt, daß die für die zukünftige Begrenzung der Seerüstungen darin etwa angenommene Methode derart ist, daß sie Deutschland volle Garantien gibt, daß dieses Stärkeverhältnis aufrechterhalten werden kann.

c) Das Deutsche Reich wird unter allen Umständen zu dem Stärkeverhältnis von 35 zu 100 stehen, d. h. dieses Stärkeverhältnis wird von den Baumaßnahmen anderer Länder nicht beeinflußt. Sollte das allgemeine Gleichgewicht der Seerüstung, wie es in der Vergangenheit normalerweise aufrechterhalten wurde, durch irgendwelche anormalen und außerordentlichen Baumaßnahmen anderer Mächte heftig gestört werden, so behält sich die Regierung des Deutschen Reiches das Recht vor, die Regierung Sr. Majestät im Vereinigten Königreich aufzufordern, die auf diese Weise entstandene neue Lage zu prüfen.

d) Die Regierung des Deutschen Reiches begünstigt auf dem Gebiete der Seerüstungsbegrenzung dasjenige System, das die Kriegsschiffe in Kategorien einteilt, wobei die Höchsttonnage und das Höchstkaliber der Geschütze für die Schiffe jeder Kategorie festgesetzt wird, und das die jedem Lande zustehende Tonnage nach Schiffskategorien zuteilt. Folglich ist die Regierung des Deutschen Reiches bereit, grundsätzlich und unter Vorbehalt des nachstehenden Absatzes das 35prozentige Stärkeverhältnis auf die Tonnage in jeder beizubehaltenden Schiffskategorie anzuwenden und jede Abweichung von diesem Stärkeverhältnis in einer oder mehreren Kategorien von den hierüber in einem zukünftigen allgemeinen Vertrag über Seerüstungsbeschränkung etwa getroffenen Vereinbarungen abhängig zu machen. Derartige Vereinbarungen würden auf dem Grundsatz beruhen, daß jede Erhöhung in einer Kategorie durch eine entsprechende Herabsetzung in anderen Kategorien auszugleichen wäre. Falls kein allgemeiner Vertrag über Seerüstungsbegrenzung abgeschlossen wird oder falls der zukünftige allgemeine Vertrag keine Bestimmung über Kategorienbeschränkung enthalten sollte, wird die Art und das Ausmaß des Rechtes der Regierung des Deutschen Reiches, das 35prozentige Stärkeverhältnis in einer oder mehreren Kategorien abzuändern, durch Vereinbarung zwischen der Regierung des Deutschen Reiches und der Regierung Sr. Majestät im Vereinigten Königreich im Hinblick auf die dann bestehende Flottenlage geregelt.

e) Falls und solange andere bedeutende Seemächte eine einzige Kategorie für Kreuzer und Zerstörer behalten, hat das Deutsche Reich das Recht auf eine Kategorie für diese beiden Schiffsklassen, obgleich es für diese beiden Klassen zwei Kategorien vorziehen würde.

f) Hinsichtlich der Unterseeboote hat das Deutsche Reich jedoch das Recht, eine der gesamten Unterseeboottonnage der Mitglieder des Britischen Commonwealth gleiche Unterseeboottonnage zu besitzen, ohne jedoch das Stärkeverhältnis 35 zu 100 hinsichtlich der Gesamttonnage zu überschreiten. Die Regierung des Deutschen Reiches verpflichtet sich indessen, außer den im folgenden Satz angegebenen Umständen mit ihrer Unterseeboottonnage über 45 v. H. der Gesamt-Unterseeboottonnage der Mitglieder des Britischen Commonwealth nicht hinauszugehen. Sollte eine Lage entstehen, die es nach Ansicht der Regierung des Deutschen Reiches notwendig macht, von ihrem Anspruch auf einen über die vorgenannten 45% hinausgehenden Prozentsatz Gebrauch zu machen, so behält sich die Regierung des Deutschen Reiches das Recht vor, der Regierung Sr. Majestät im Vereinigten Königreich davon Mitteilung zu machen, und sie ist damit einverstanden, die Angelegenheit zum Gegenstand freundschaftlicher Erörterungen zu machen, bevor sie dieses Recht ausübt.

g) Da es höchst unwahrscheinlich ist, daß die Berechnung des 35prozentigen Stärkeverhältnisses in jeder Schiffskategorie Tonnage-Zahlen ergibt, die genau teilbar sind durch die zulässige Tonnage für Schiffe dieser Kategorie, kann es sich als notwendig herausstellen, daß Angleichungen vorgenommen werden müssen, damit das Deutsche Reich nicht daran verhindert wird, seine Tonnage voll auszunutzen. Es ist daher abgemacht worden, daß die Regierung des Deutschen Reiches und die Regierung Sr. Majestät im Vereinigten Königreich vereinbaren werden, welche Angleichungen zu diesem Zweck erforderlich sind. Es besteht Einigkeit darüber, daß dieses Verfahren nicht zu erheblichen oder dauernden Abweichungen von dem Verhältnis von 35 zu 100 hinsichtlich der Gesamtflottenstärken führen soll.

3. Hinsichtlich Unterabschnitt c der obigen Erklärungen habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung Sr. Majestät im Vereinigten Königreich von dem Vorbehalt Kenntnis genommen hat und das darin erwähnte Recht anerkennt, wobei Einverständnis darüber besteht, daß das Stärkeverhältnis von 35 zu 100, falls zwischen den beiden Regierungen nichts Gegenteiliges vereinbart wird, aufrechterhalten bleibt.

4. Ich habe die Ehre, Euere Exzellenz um eine Mitteilung darüber zu bitten, daß die Deutsche Regierung anerkennt, daß der Vorschlag der Deutschen Regierung in den vorstehenden Absätzen dieser Note richtig wiedergegeben ist.

Ich habe die Ehre zu sein usw.

Samuel Hoare

II. Schreiben des Außerordentlichen und Bevollmächtigten Botschafters von Ribbentrop an den Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten Sir Samuel Hoare

London, 18. Juni 1935.

Euere Exzellenz!

Ich beehre mich, Euerer Exzellenz den Empfang des Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, in dem Sie die Freundlichkeit hatten, mir im Namen der Regierung Sr. Majestät im Vereinigten Königreich folgendes mitzuteilen:

(Es folgt die wörtliche Wiedergabe der Abschnitte 1 bis 3 aus dem Schreiben des Staatssekretärs Sir Samuel Hoare.)

Ich beehre mich, Euerer Exzellenz zu bestätigen, daß der Vorschlag der Regierung des Deutschen Reiches in dem vorstehenden Schreiben richtig wiedergegeben ist und nehme davon Kenntnis, daß die Regierung Sr. Majestät im Vereinigten Königreich diesen Vorschlag annimmt.

Die Regierung des Deutschen Reiches ist auch ihrerseits der Ansicht, daß die Einigung, zu der sie nunmehr mit der Regierung Sr. Majestät im Vereinigten Königreich gelangt und die sie als eine vom heutigen Tage ab gültige Einigung zwischen den beiden Regierungen ansieht, den Abschluß eines allgemeinen Abkommens über diese zwischen allen Seemächten der Welt erleichtern wird.

Ich habe die Ehre, zu sein usw.

Joachim von Ribbentrop
Außerordentlicher und Bevollmächtigter
Botschafter des Deutschen Reiches

(E: Cmd. 4930. – D: Völkerbund und Völkerrecht, 1935/36, S. 269ff.)


Außer dem Flottenabkommen war die Reichsregierung seit längerem auch zu einer Verständigung über die Luftrüstung bereit gewesen. Naturgemäß machte sie aber ihre Zustimmung zum Luftpakt von der Anerkennung der deutschen Luftmacht abhängig, und zwar in der Parität mit den Luftflotten der einzelnen Westmächte. Bezeichnenderweise verlor die französische Regierung ihr Interesse am Luftpakt, als die deutsche ihre Zustimmung erteilte. Sie verlangte bilaterale Abkommen innerhalb des Luftpaktes, schob wieder den Ostpakt in den Vordergrund und verlangte Deutschlands Zustimmung hierzu. Ja, die Verwirklichung des Luftpaktes sollte nur gleichzeitig mit den Verhandlungen über den Ostpakt und die anderen Punkte des Londoner Kommuniqués vom 3. Februar 1935 erfolgen. Luftpakt und Ostpakt bildeten fortan ein unheilvolles Junktim. Gerade solcher Verkuppelung von mehreren schwierigen Fragen hatte der Führer in seiner Rede vom 21. Mai 1935 als höchst unpraktisch widerraten. Im übrigen hatte er immer wieder Beistandspakte militärischen Charakters abgelehnt. Er hatte an Stelle dessen Nichtangriffspakte mit den einzelnen Nachbarstaaten Deutschlands angeboten. Er befand sich, was hervorgehoben zu werden verdient, mit dieser Einstellung zu den Ostpaktfragen in Übereinstimmung mit der polnischen Regierung.

Über alle diese Fragen wurden seit Mai 1935 monatelange diplomatische Verhandlungen geführt. Seit Juni 1935 war die Außenpolitik der englischen Regierung wegen ihrer Haltung im Abessinienkonflikt und wegen des sowohl im eigenen Lande wie besonders in Frankreich heftig angegriffenen Flottenabkommens mit Deutschland in großer Bedrängnis. Die englisch-französischen Beziehungen waren damals so stark getrübt und auf französischer Seite von Mißtrauen so durchsetzt, wie sie es wohl seit 1931 nicht mehr gewesen waren. In erster Linie war hieran das Flottenabkommen schuld. Um die französische Verstimmung auszugleichen, machte sich die britische Regierung wider ihr besseres Wissen den französischen Standpunkt zum Luftpakt und Ostpakt zu eigen. Am 11. Juli 1935 hielt der damalige Außenminister Sir Samuel Hoare im Unterhaus eine sehr kühle Rede, in der er an den Führer appellierte, durch seine Zustimmung zum Ostpakt die allgemeine Regelung der europäischen Fragen zu fördern. Er machte sich die These von der “Unteilbarkeit des europäischen Friedens” zu eigen und konstruierte ein englisches Interesse an dem Ostpakt. Dies konnte angesichts der Sowjetpakte in Deutschland nicht mehr verfangen. Daß aber in England der Wind wieder umgeschlagen war, zeigte sich auch darin, daß wieder, wie kurz nach der Machtübernahme, innerdeutsche Angelegenheiten gegen Deutschland ausgebeutet wurden und eine neue Hetzwelle über das Land ging.

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Quelle: Deutschland-England 1933-1939 – Die Dokumente des deutschen Friedenswillens



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